OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.01.2020
7 U 374/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 374/19
LG Stuttgart, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 72/19

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 374/19

DRsp Nr. 2020/8008

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB . Jedoch fehlt es bei einem Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme

bis zum 02.01.2020 (Eingang bei Gericht).

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.