OLG Köln - Beschluss vom 02.01.2020
10 U 34/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 433/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung für den Kaufentschluss des Käufers

OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 10 U 34/19

DRsp Nr. 2020/10576

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung für den Kaufentschluss des Käufers

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. Jedoch fehlt es an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten, wenn das Fahrzeug nach Bekanntwerden der Vorwürfe erworben worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 - 7 O 433/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.