Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger.
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