BGH - Beschluss vom 20.03.2018
II ZR 239/16
Normen:
KAGB § 152 Abs. 2; KAGB § 353; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
WM 2018, 1099
Vorinstanzen:
AG Horb am Neckar, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 368/15
LG Rottweil, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 31/16

Haftung des Kommanditisten für Schulden des Insolvenzschuldners hinsichtlich Rückzahlungsanspruchs eines Insolvenzverwalters; Fehlen eines Kreditvertrags bei der Einlagenrückgewähr

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen II ZR 239/16

DRsp Nr. 2018/6597

Haftung des Kommanditisten für Schulden des Insolvenzschuldners hinsichtlich Rückzahlungsanspruchs eines Insolvenzverwalters; Fehlen eines Kreditvertrags bei der Einlagenrückgewähr

Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf eine Rückwirkung des § 152 Abs. 2 KAGB auf Ausschüttungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es ist geklärt, dass Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt, wenn eine Rückwirkung nicht eindeutig gesetzlich bestimmt wird. Dieser allgemeine Rechtsgedanke wird aus Artikel 170 EGBGB abgeleitet.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 31. August 2016 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200 € festgesetzt.

Normenkette:

KAGB § 152 Abs. 2; KAGB § 353; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Containerschiff-Fonds KG und fordert vom Beklagten die Rückzahlung von 3.600 € gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1, 2 HGB.