BGH - Urteil vom 03.08.2021
II ZR 194/20
Normen:
HGB § 171 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1199
NZG 2021, 1411
ZInsO 2021, 2164
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 57/17
OLG Düsseldorf, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 149/19

Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz für Gesellschaftsverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 03.08.2021 - Aktenzeichen II ZR 194/20

DRsp Nr. 2021/13058

Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz für Gesellschaftsverbindlichkeiten

Soweit der Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, kommt es auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten nicht an. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden. Danach ist bei Steuerforderungen nicht ihre Einordnung als Masseverbindlichkeit maßgeblich, sondern ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 92.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1;

Tatbestand