hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 10. März 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, mit der er durch einen Versicherungsvertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung verbunden war, die zwischenzeitlich von ihm gekündigt worden ist, einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten wegen der Werbung mit nach seiner Auffassung zum damaligen Zeitpunkt unrealistischen Renditen geltend und verlangt von der Beklagten, finanziell so gestellt zu werden, als hätte er auch alle weiteren Verträge nicht geschlossen, die er als Bausteine einer "S##### -#### -Rente" (im Folgenden: S#) abgeschlossen hat.
Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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