I. Streitig ist die Haftung eines Leistungsempfängers gemäß § 25d des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für die vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen "Montageservice". Sie erwarb im November 2004 von der ... (B-GmbH) verschiedene Gegenstände des Anlagevermögens (Maschinen usw.) zum Preis von 7 300 EUR zuzüglich 1 168 EUR Umsatzsteuer (Rechnung vom 12. November 2004).
Zum Erwerbszeitpunkt befand sich die B-GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 18. August 2004 gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter --Herrn M-- bestellt. In dem Beschluss heißt es u.a.:
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