2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.03.2016, Aktenzeichen
3. Die beklagte Partei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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