Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kostenrechnung der Notarin Astrid G. vom 21. August 2014 (Rechnungsnummer ...) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Notarin.
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