FG Münster - Urteil vom 23.06.2004
7 K 5035/00 L
Normen:
EStG § 38 Abs. 2, 3 § 41a Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO 1977 § 69 § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 Satz 1 § 93 ; BGB § 26 ;

Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins für Lohnsteuern

FG Münster, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 7 K 5035/00 L

DRsp Nr. 2005/19518

Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins für Lohnsteuern

1. Wer als 2. Vorsitzender eines Fußballvereins für diesen die Tätigkeit eines Vorstands mit Zuständigkeit für den Sport ausübt, haftet grundsätzlich auch für die abzuführenden Lohnsteuern als gesetzlicher Vertreter. 2. Gegen die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuern kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dem Verein hätten bei Auszahlung der Gehälter die weiteren Mittel für die Lohnsteuern gefehlt. 3. Von der Verpflichtung kommt ein Vorstand nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung nicht dadurch frei, dass ein anderes Vorstandsmitglied für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zuständig gewesen ist.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2, 3 § 41a Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO 1977 § 69 § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 Satz 1 § 93 ; BGB § 26 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als ehemaliges Vorstandsmitglied des insolventen Vereins ... für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt) in Haftung genommen worden ist.

Der Verein ... e. V. (Verein) spielte in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1999 Fußball in der zweiten Bundesliga, anschließend in der Regionalliga. Für den Spielbetrieb und in der Geschäftsstelle beschäftigte der Verein Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn LSt einzubehalten und abzuführen war.