OLG Oldenburg - Urteil vom 12.06.2009
6 U 58/09
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; ErbStDV § 8 Abs. 1; ErbStDV § 8 Abs. 4;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 312
MDR 2010, 55
OLGReport-Oldenburg 2009, 839
ZEV 2009, 473
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2894/08

Haftung des Notars wegen unterbliebenen Hinweises auf die Schenkungssteuerpflichtigkeit einer Grundstücksübertragung

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 6 U 58/09

DRsp Nr. 2009/15508

Haftung des Notars wegen unterbliebenen Hinweises auf die Schenkungssteuerpflichtigkeit einer Grundstücksübertragung

Hat ein Notar entgegen § 8 Abs. 1 u. 4 ErbStDV nicht auf die Möglichkeit des Anfalls von Schenkungssteuer hingewiesen und hätten die Vertragsparteien im Falle eines Hinweises eine rechtlich zulässige Gestaltung gewählt, die die Steuerpflicht vermieden hätte, so haftet der Notar auf Schadensersatz in Höhe der entstandenen Schenkungssteuer abzüglich zusätzlich erforderlich gewordener Beurkundungskosten.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.01.09, Az. 5 O 2894/08, geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.921,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.07 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; ErbStDV § 8 Abs. 1; ErbStDV § 8 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung notarieller Belehrungspflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.