OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2017
24 W 18/17
Normen:
HGB § 128; BGB § 705; BGB § 728;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 44/17

Haftung des Schein-Sozius für Verbindlichkeiten einer nach außen hin gemeinsam auftretenden Mehrheit von Rechtsanwälten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 24 W 18/17

DRsp Nr. 2018/17756

Haftung des Schein-Sozius für Verbindlichkeiten einer nach außen hin gemeinsam auftretenden Mehrheit von Rechtsanwälten

1. Derjenige, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, will das Mandat grundsätzlich allen als Mitglieder der Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen. Der ihm gegenübertretende Anwalt, der das Mandat annimmt, handelt dabei regelmäßig namens der Sozietät, verpflichtet also nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen. 2. Treten Rechtsanwälte nur nach außen hin als Sozietät auf, obwohl nur eine Bürogemeinschaft oder ein Anstellungsverhältnis besteht oder sie aus sonstigen Gründen einen Nichtsozius in die Anwaltsfirma aufgenommen haben, so müssen sie sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 24.02.2017 (Pkh-Heft, Bl. 128) abgeändert und ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Drittwiderklage gegen Rechtsanwalt A... bewilligt. Zugleich wird ihr auch insoweit die Anwaltskanzlei B... u.a., Remscheid, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Normenkette:

HGB § 128; BGB § 705; BGB § ;