Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2017.
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen mangelhafter Steuerberatung.
Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie schloss im Jahre 2006 einen Vertrag mit der Arbeitgeberin des Klägers, der X AG aus Stadt1 in der Schweiz (im Folgenden "X AG"). Nach diesem Vertrag, von dem in der Gerichtsakte allerdings nur die ungeraden Seiten enthalten sind, war die Beklagte ausschließlich mit der Lohnbuchhaltung für die X AG für deren damalige deutsche Niederlassung beauftragt.
1. 2.
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