OLG Brandenburg - Urteil vom 08.07.2010
5 U 69/08
Normen:
BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 50/03

Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks gegenüber dem Erwerber wegen unrichtiger Gewinnermittlung

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 69/08

DRsp Nr. 2010/12444

Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks gegenüber dem Erwerber wegen unrichtiger Gewinnermittlung

Der Steuerberater des Veräußerers eines gewerblich genutzten Grundstücks haftet dem Erwerber nur dann gem. §§ 831, 826 BGB auf Schadensersatz wegen Fehlern bei der Gewinnermittlung, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Steuerberater oder seine Mitarbeiter Kenntnis davon haben oder jedenfalls damit rechnen mussten, dass die von ihm unterzeichnete Gewinnermittlung Kaufinteressenten oder Kreditinstituten als Beleg für die Ertragslage vorgelegt wurde.

Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 50/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.