Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 50/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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