OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.05.2003
23 U 173/02
Normen:
BGB § 134 §§ 611 823 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 § 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 903
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 353/01

Haftung des Steuerberaters für Beratungsfehler bei unerlaubter Rechtsberatung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 23 U 173/02

DRsp Nr. 2004/8988

Haftung des Steuerberaters für Beratungsfehler bei unerlaubter Rechtsberatung

»1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Mandanten wegen einer behaupteten Falschberatung eines Steuerberaters ist nicht gegeben, wenn der Steuerberater mit der Beratung eine ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubte Rechtsberatung übernommen hat (hier: Ausarbeitung gesellschaftsrechtlicher Verträge bzw. Erstellung eines Konzepts, wie die Einlagen der Gesellschafter zu erbringen sind). Ein derartiger Vertrag verstößt nämlich gegen ein gesetzliches Verbot und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. 2. Auch eine Vertragshaftung des Steuerberaters wegen einer im übrigen wirksamen Vertragsbeziehung, etwa einer langjährigen Vertragsbeziehung als ständiger steuerlicher Berater, scheidet aus, wenn es sich um die erstmalige Beratung handelt.