OLG München - Urteil vom 19.02.2002
30 U 148/01
Normen:
BGB § 276 § 675 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 564/00

Haftung des Steuerberaters für Beratungsverschulden bei steuermindernden Anlagen des Mandanten

OLG München, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 30 U 148/01

DRsp Nr. 2005/4222

Haftung des Steuerberaters für Beratungsverschulden bei steuermindernden Anlagen des Mandanten

1. Wer im Rahmen eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses - hier ist das zugrundeliegende Steuerberatungsverhältnis angesprochen - einem anderen eine bestimmte Vermögensanlage empfiehlt, macht sich bereits dann schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft negative Umstände verschweigt, die für die Beurteilung der Zukunftsaussichten des Unternehmens von Bedeutung sind und die einen vernünftig handelnden Anleger von der Beteiligung an dem Projekt abgehalten hätten. 2. Dabei ist nicht erforderlich, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Empfehlung gegeben wurde, der zukünftige wirtschaftliche Zusammenbruch des Unternehmens oder zumindest der gänzliche oder teilweise Verlust des eingelegten Kapitals mit Sicherheit vorauszusehen war; es genügt vielmehr, daß eine solche Entwicklung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten war. 3. Geschädigt ist in einem solchen Falle der Vertragspartner dann, wenn der zu befürchtende Vermögensverlust oder dessen konkrete Gefahr tatsächlich eintritt

Normenkette:

BGB § 276 § 675 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten, einem Steuerberater, Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.