Entscheidungsgründe:
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.