OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2004
I 23 U 34/03
Normen:
AO § 162 ; AO § 240 ; AO § 240 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Haftung des Steuerberaters für Säumniszuschläge bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen seines Mandanten - Verjährung des Schadenersatzanspruchs; Sekundärhaftung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2004 - Aktenzeichen I 23 U 34/03

DRsp Nr. 2004/975

Haftung des Steuerberaters für Säumniszuschläge bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen seines Mandanten - Verjährung des Schadenersatzanspruchs; Sekundärhaftung

1. Hat ein Steuerberater seine Pflicht, die pünktliche Abgabe der Steuererklärungen mit Rat und Tat zu fördern und den Sachverhalt von sich aus durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfrage beim Mandanten aufzuklären, verletzt, kann der Mandant als Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatungsvertrages die Erstattung der auf Grundlage der Steuerschätzung gezahlten Säumniszuschläge beanspruchen. 2. Der Mandant kann darauf vertrauen, dass der wegen seiner besonderen Sachkunde von ihm eingeschaltete Steuerberater die ihm übertragenen Aufgaben sach- und fristgerecht erfüllen und ggf. mit präziser Fragestellung rechtzeitig um Information und Nachweise ersuchen werde, wenn die ihm überreichten Unterlagen lückenhaft waren oder Unstimmigkeiten aufwiesen.