BGH - Urteil vom 07.12.2006
IX ZR 37/04
Normen:
BGB § 249 § 675 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 344
DB 2007, 510
DStRE 2007, 1421
MDR 2007, 622
NJW-RR 2007, 857
VersR 2007, 1380
WM 2007, 564
Vorinstanzen:
OLG München - 15 U 2791/03 14.1.2004,
LG München I, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 12960/99

Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschäden

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 37/04

DRsp Nr. 2007/4126

Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschäden

»Der Steuerberater haftet auch für einen durch fehlerhafte Beratung schuldhaft verursachten Verzögerungsschaden des Mandanten, sofern die Vermeidung eines entsprechenden Nachteils zum Inhalt der übernommenen Vertragspflichten gehörte.«

Normenkette:

BGB § 249 § 675 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin, eine Molkereigenossenschaft, wollte auf ihrem ehemaligen Betriebsgrundstück einen Gebäudekomplex mit 83 Wohnungen, mehreren Läden und einer Gewerbeeinheit errichten. Ein Teil der Wohnungen sollte zur Deckung der Bau- und Finanzierungskosten verkauft, die restlichen Wohnungen sollten vermietet werden. Der Buchgewinn aus der Veräußerung der Grundstücksanteile sollte möglichst nach § 6b EStG von den Herstellungskosten der zur Vermietung vorgesehenen Wohn- und Gewerbeeinheiten abgezogen werden oder eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der beklagte Verband, der die Klägerin in Steuerfragen beriet, vertrat in einem Schreiben vom 1. August 1997 die Auffassung, das Vorhaben könne durch die Klägerin selbst umgesetzt werden, ohne dass steuerliche Nachteile entstünden, empfahl aber, ein Auskunftsersuchen an das zuständige Finanzamt zu richten.