I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren früheren steuerlichen Berater, auf Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung in Anspruch. Sie hat behauptet, aufgrund unzutreffender Buchführung des Beklagten sei es zu überhöhten Steuervorauszahlungen gekommen. Den ihr hierdurch entstandenen Zinsschaden sowie die Kosten, die durch Beauftragung eines neuen Steuerberaters entstanden sind, beziffert sie mit insgesamt 22.052,93 EUR. Diesen Betrag macht sie gegenüber dem Beklagten als Schadensersatz geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt.
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