Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28.5.2002 abzuändern und die in 2. Instanz erweiterte Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
im Wege der Klageerweiterung die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.000 DM (= 1.022,85 EURO) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
A. Zur Berufung der Beklagten
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
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