OLG Brandenburg - Urteil vom 31.01.2008
7 U 110/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 252 Satz 2 ; BGB § 675 ; StBerG § 68 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) Urteil 17 O 276/06 - 27.04.2007,

Haftung des Steuerberaters wegen entgangenen Gewinns und Steuernachzahlungen des Mandanten aufgrund unzutreffender steuerlicher Beratung

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 7 U 110/07

DRsp Nr. 2008/5549

Haftung des Steuerberaters wegen entgangenen Gewinns und Steuernachzahlungen des Mandanten aufgrund unzutreffender steuerlicher Beratung

1. Die Darlegungslast für die Höhe des durch fehlerhafte steuerliche Beratung des Steuerberaters entstandenen Schadens liegt beim Mandanten. Macht der Mandant Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aufgrund fehlerhafter Beratung zur Umsatzsteuerpflicht geltend, so hat er darzulegen, welche konkreten Maßnahmen er zur Sicherung seiner Gewinnerwartungen trotz bestehender Umsatzsteuerpflicht ergriffen und durchgesetzt hätte. 2. Für einen ausreichenden Vortrag eines beratungsgerechten Verhaltens im Bezug auf die vom Mandanten geschlossenen Verträge hätte dieser etwa darzulegen gehabt, dass der jeweilige Vertragspartner bereit gewesen wäre, Einbußen bei der zunächst eingeplanten Qualität des Liefergegenstandes bzw. einen höheren Preis zu akzeptieren. 3. Im Falle einer fehlerhaften steuerlichen Beratung hat der Steuerberater im Wege des Schadensersatzes die von seinem Mandanten zu zahlenden Zinsen auf die Steuernachforderungen zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 252 Satz 2 ; BGB § 675 ; StBerG § 68 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.