OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2003
23 U 222/02
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 167 ; BGB § 202 (n.F.) ; BGB § 203 (n.F.) ; BGB § 208 (a.F.) ; BGB § 249 ; BGB § 675 ; BGB § 852 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.10.2002

Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Erstellung der Steuererklärungen - Beginn der Verjährungsfrist - Sekundärhaftung, Sekundärverjährung - Hemmung der Verjährung - Sachvortrag in Berufungsinstanz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 23 U 222/02

DRsp Nr. 2004/965

Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Erstellung der Steuererklärungen - Beginn der Verjährungsfrist - Sekundärhaftung, Sekundärverjährung - Hemmung der Verjährung - Sachvortrag in Berufungsinstanz

»1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. 2. Ein für den sogenannten "sekundären" Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.