OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2003
23 U 208/02
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; BGB § 208 ; BGB § 249 ; BGB § 425 ; BGB § 675 ; AO § 122 ; AO § 155 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 01.10.2002

Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung seiner Belehrungs- und Hinweispflichten - Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist - Wirkung von Erklärungen eines Sozietätsmitglieds

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 23 U 208/02

DRsp Nr. 2004/964

Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung seiner Belehrungs- und Hinweispflichten - Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist - Wirkung von Erklärungen eines Sozietätsmitglieds

»1. Der Wortlaut von Rechnungen stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, ob die berechnete Leistung für den die Vorsteuer geltend machenden Unternehmer erbracht wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ein Steuerberater ist deshalb verpflichtet, den zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten zur Vorlage von Rechnungen zu veranlassen, die ausschließlich an ihn - den vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten - gerichtet sind, sofern dies nach den tatsächlichen Verhältnissen den Leistungsempfänger nicht unzutreffend wiedergibt. 2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird bei einer vor Erlass eines Steuerbescheids begangenen Pflichtverletzung des Steuerberaters mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheids gemäß den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt. Von der Verjährung ist auch ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung von Aussetzungszinsen erfasst. Die Verjährung bleibt in diesem Sinne einheitlich als mit dem Zugang des Ursprungsbescheids beginnend auch dann zu beurteilen, wenn einzelne Schadenspositionen (Steuerbelastung aus dem Ursprungsbescheid) inzwischen entfallen, andere dagegen (Aussetzungszinsen und Gerichtskosten) verblieben sind.