FG Saarland - Urteil vom 26.02.2009
2 K 2402/04
Normen:
AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; EStG § 38a; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1;

Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

FG Saarland, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 2402/04

DRsp Nr. 2010/23062

Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

Steht fest, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH, der für den technischen Bereich zuständige Geschäftsführer die ihm obliegenden Überwachungspflichten nicht verletzt hat und er keine Kenntnis von den Lohnsteuerrückständen, für die er vom FA durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird, erlangen konnte, weil der - später wegen Urkundenfälschung, Untreue und Betrug verurteilte - kaufmännische Geschäftsführer, an dessen persönlicher Vertrauenswürdigkeit und fachlicher Eignung zu diesem Zeitpunkt kein Zweifel bestand, bei den wöchentlichen Geschäftsführertreffen die wirtschaftliche Unternehmenslage stets positiv darstellte, Nachfragen in der Buchhaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten und kein Zugriff auf Finanzdaten bestand, scheidet eine Haftung auch bei Nichtvorlage schriftlicher Tätigkeitsbestätigungen für die Geschäftsführer aus.

Der Haftungsbescheid vom 16. Dezember 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.