Streitig ist die Haftung des Klägers gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) für Einkommensteuer, Einkommensteuervorauszahlung, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuervorauszahlungen seines Vaters dem Grunde und der Höhe nach für die Streitjahre 1988 bis 1998.
Der Vater des Klägers betrieb seit 1980 das China-Restaurant Lin H sowie zusätzlich seit dem 1.12.1994 den Imbiss M, ebenfalls in H. Der Betrieb L wurde in 1997 umgebaut. Beide Betriebe hat der Vater des Klägers am 13.7.1998 auf den Bruder des Klägers übertragen. Der Vater des Klägers hält sich seit mindestens Frühjahr 1998 in I auf.
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