FG Hamburg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 377/00
Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG: keine Beiladung des Vergütungsgläubigers; Vereinbarkeit des Steuerabzugs und der Haftung gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 n.F. und § 50a Abs. 5 EStG 1990 mit Gemeinschaftsrecht
BFH, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen I R 39/04
DRsp Nr. 2007/19088
Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5EStG : keine Beiladung des Vergütungsgläubigers; Vereinbarkeit des Steuerabzugs und der Haftung gemäß § 50a Abs. 4EStG 1990 n.F. und § 50a Abs. 5EStG 1990 mit Gemeinschaftsrecht
»1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen ihn gemäß § 50a Abs. 5EStG 1990 ergangenen Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Die Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5EStG 1990 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
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