OLG Köln - Urteil vom 16.03.2017
18 U 226/13
Normen:
AktG § 93; GmbHG § 64 S. 1; HGB § 130a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 218/07

Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei Insolvenzreife

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 18 U 226/13

DRsp Nr. 2019/3877

Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei Insolvenzreife

Ob ein Vertretungsorgan einer Aktiengesellschaft Auszahlungen von einem kreditorischen Konto vorgenommen hat, beurteilt sich ausschließlich nach dem aktuellen Kontostand unmittelbar vor der Buchung der ausgeführten Zahlung. Eine Saldierung mit anderen Konten der Gesellschaft findet nicht statt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. November 2013 - 18 O 218/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280.680,58 EUR (=548.963,50 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2007 zu zahlen.

b)

Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung von 280.680,58 EUR (=548.963,50 DM) an die Masse betreffend folgende (im Einklang mit dem Sachvortrag des Klägers und den seinerzeitigen Gegebenheiten in DM dargestellten) Zahlungen der Schuldnerin

... [es folgt im Original eine Aufstellung]

und

... [es folgt im Original eine Aufstellung]

seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten.

c)

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

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