Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin als privatrechtliche inländische Stiftung für das 2. Halbjahr 1999 Lohnsteuer in Bezug auf die Tätigkeitsvergütung ihres einzigen Vorstandes einzubehalten und an den Beklagten abzuführen verpflichtet gewesen ist und deshalb wegen Nichteinbehaltung und Nichtabführung dieser Abgaben für die Fehlbeträge als Arbeitgeberin haftet.
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