FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.09.2022
3 K 149/20
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Haftung einer Unternehmergesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten aber nicht ausgezahlten Sondervergütungen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 3 K 149/20

DRsp Nr. 2022/13834

Haftung einer Unternehmergesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten aber nicht ausgezahlten Sondervergütungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt € 15.539,00.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Haftung der Klägerin für nach Auffassung des Beklagten nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten, aber nicht ausgezahlten Sondervergütungen.

1.

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft; sie wurde am ... errichtet und begann ihre Tätigkeit am ... Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer war und ist Herr A. Die Klägerin bot ergotherapeutische Leistungen an. Sie beschäftigte - außer dem Geschäftsführer - in den Streitjahren insgesamt 15 Arbeitnehmer, wenn auch nicht alle durchgehend. Auf die Auflistung Sonderakte Bl. 15 wird verwiesen.

A schloss mit der Klägerin am ... einen Anstellungsvertrag mit Wirkung ab dem ... Für den genauen Inhalt wird auf die Sonderakte Bl. 19 verwiesen. Vereinbart wurde ein Monatsgehalt von € 450 brutto. Weiter heißt es unter § 4 Abs. 2 des Vertrages: