Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 in den Nrn. 1. und 2. der Urteilsformel teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384 247,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlich festgelegten Basiszinssatz jährlich seit 23. Oktober 2013 zu bezahlen.
2.Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
I.
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