BGH - Urteil vom 15.11.2022
VI ZR 35/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
VersR 2023, 799
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1267/17
OLG Braunschweig, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 247/18

Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Darlegungserfordernisse hinsichtlich § 31 BGB und Sittenwidrigkeit)

BGH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen VI ZR 35/20

DRsp Nr. 2022/18090

Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Darlegungserfordernisse hinsichtlich § 31 BGB und Sittenwidrigkeit)

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Darlegungserfordernisse hinsichtlich § 31 BGB und Sittenwidrigkeit, Schaden).

1. Im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf handelt sittenwidriggegenüber dem Käufer, wer auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinnstreben durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes und Ausnutzung der Arglosigkeit der Käufer systematisch, langjährig und in hoher Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerung bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.2. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands nachträglich verändert.

Tenor