OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.10.2017
1 U 138/16
Normen:
HGB § 407; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § 429; HGB § 431; HGB § 435;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 224/15

Haftung eines Beförderungsdienstleisters wegen des Verlustes von Goldbarren auf dem TransportAnforderungen an ein Anerkenntnis

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 U 138/16

DRsp Nr. 2018/9010

Haftung eines Beförderungsdienstleisters wegen des Verlustes von Goldbarren auf dem Transport Anforderungen an ein Anerkenntnis

1. Hat ein auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Gold in Anspruch genommener Beförderungsdienstleister erklärt, dass er die Schadensersatzforderung des Versenders in Raten ausgleichen möchte und erbringt er nachfolgend mehrere Teilzahlungen, so kann hierin ein Anerkenntnis liegen. 2. Ein solches Anerkenntnis führt zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der behaupteten Schäden. 3. Der Transportdienstleister handelt leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wenn er in einem Umschlaglager für Werttransporte weder einen Tresor noch Überwachungseinrichtungen vorhält.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22.09.2016, Az. 1 O 224/15, abgeändert:

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500 € seit dem ..... sowie aus 6.500 € seit dem ...... zu zahlen, abzüglich am 20.03.2015, am 10.04.2015 und am 22.05.2015 jeweils gezahlter 150 €.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 407; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § ;