I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers für Abgabenschulden der T Ltd mit Sitz in London/England und Betriebsstätte in Berchtesgaden.
Die T Ltd wurde im Auftrag eines Herrn G von der E Ltd gegründet. Sog. Direktor der T Ltd war vom 23. November 1999 bis 01. Oktober 2001 die K Ltd, deren Direktor wiederum der Antragsteller ist.
Der Antragsteller erteilte als Direktor der K Ltd Herrn G am 22. November 1999 Generalvollmacht zur Ausführung sämtlicher geschäftsführender Aufgaben der T Ltd.
Die T meldete ihr Gewerbe, Verkauf und Versand von Mode- und Geschenkartikeln, in Berchtesgaden an.
Wegen rückständiger Abgaben der T Ltd nahm der Antragsgegner (das Finanzamt) neben Herrn G den Antragsteller, gestützt auf § 69 Abgabenordnung (AO), mit Bescheid vom 18. Juni 2003 i.H. von insgesamt 45.610,50 EUR in Haftung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02. September 2005 wurde die Haftungsschuld auf 40.616,35 EUR herabgesetzt.
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