Haftung eines ehemaligen GbR-Gesellschafters für Lohnsteuerhaftungsschulden der GbR nach § 128 HGB und nach § 71 AO; Anwendung des § 159 Abs. 4 HGB im Rahmen der steuerlichen Haftung; Lohnsteuerabzugspflicht des Entleihers bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 9 K 9217/08
DRsp Nr. 2011/11327
Haftung eines ehemaligen GbR-Gesellschafters für Lohnsteuerhaftungsschulden der GbR nach § 128HGB und nach § 71AO; Anwendung des § 159 Abs. 4HGB im Rahmen der steuerlichen Haftung; Lohnsteuerabzugspflicht des Entleihers bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung
1. Ungeachtet der Auflösung oder zivilrechtlichen Vollbeendigung einer GbR kann das FA für die GbR wegen der Nichterfüllung der Lohnsteuerabführungsverpflichtungen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen.2. Für die Verjährung des Steuerhaftungsanspruchs entsprechend § 128HGB, der sich gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR richtet, gilt § 159HGB entsprechend.3. Mit der Neufassung des § 159 Abs. 4HGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich der Regelungsgehalt von § 159 Abs. 4HGB nicht verändert. Wie bisher bestimmt sich die Verjährung des steuerlichen Anspruchs sachgerecht nur nach den Regelungen der AO.4. Ist die Aussetzung der Vollziehung eines wegen Nichtabführung von Lohnsteuerschulden gegenüber einer aufgelösten GbR ergangenen Haftungsbescheids ausgesetzt, ist gem. § 159 Abs. 4HGB auch der Lauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid unterbrochen, der gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter gem. § 128HGB wegen der Lohnsteuerschulden der GbR ergeht.
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