Streitig ist die Haftung des Klägers nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger war Mitgesellschafter der X-GmbH (GmbH). Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. April 1996 gegründet. Gesellschafter waren zunächst der Kläger, Y und T. Geschäftsgegenstand der GmbH war die Betonstahlverlegung. Als Geschäftsführer wurden zunächst die drei Gesellschafter bestellt.
Am 10. Dezember 1999 wurde die Auflösung der GmbH durch die Gesellschafter beschlossen. Als Liquidator wurde der Kläger bestellt. Die Auflösung der GmbH wurde trotz gerichtlicher Aufforderung zur Auflösung, Eintragung des Liquidators im Handelsregister und Verhängung eines Zwangsgeldes nicht durchgeführt.
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