I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) als früherer Geschäftsführer der D-GmbH gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) für im Jahr 2003 entstandene Umsatzsteuerschulden der D-GmbH haftet.
Die D-GmbH wurde im Jahr 1999 gegründet. Am ... Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer bestellt. Die Jahresabschlüsse der D-GmbH wiesen Fehlbeträge des Eigenkapitals in Höhe von rund 15.000.000 DM zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von rund 41.000.000 DM zum 31. Dezember 2002 aus. Jedenfalls teilweise bestanden diese Verbindlichkeiten der D-GmbH gegenüber nahestehenden Gesellschaften, die Rangrücktrittserklärungen abgegeben hatten.
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