FG Sachsen-Anhalt, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 819/03
Haftung eines GbR-Mitgesellschafters
BFH, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen VII B 46/04
DRsp Nr. 2005/3153
Haftung eines GbR-Mitgesellschafters
1. Wenn Gesellschaften als solche (wie z. B. bei USt) der Besteuerung unterliegen, gelten für die persönliche Haftung der Gesellschafter die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß.2. Für das Außenverhältnis, d. h. für das Verhältnis der GbR bzw. deren Gesellschafter zu Dritten, wozu auch die Haftung gegenüber dem FA gehört, kommt es allein auf die formale Stellung des potentiell Haftenden als Gesellschafter an. Ob der Gesellschafter in tatsächlicher Hinweis daran gehindert war, die Rechte eines Gesellschafters auszuüben, ist unerheblich.3. Haften mehrere GbR-Gesellschafter nach § 44 Abs. 1AO gleichrangig nebeneinander als Gesamtschuldner, so steht die Entscheidung, welcher von ihnen vom FA als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde.