FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2000
6 K 499/98
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 S 2 ; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S 2 ; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Haftung eines gemeinnützigen Vereins nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 499/98

DRsp Nr. 2002/3397

Haftung eines gemeinnützigen Vereins nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG

Ersetzt ein gemeinnütziger Verein seinem Vereinsvorsitzenden, die ihm entstandenen Reisekosten, ohne das nachgewiesen werden kann, dass die Reise nahezu ausschließlich gemeinnützigen und damit satzungsmäßigen Zwecken dienen, haftet der Verein für die entgangene Steuer nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 4 S 2 ; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S 2 ; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist. ob ein Haftungsbescheid nach § 10b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) rechtmäßig ist.

Der Kläger (Kl) ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck "Förderung des Gesundheitswesens, des Sozialwesens, der Bildung und der internationalen Gesinnung. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Raum H in P. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

1. Zurverfügungstellung von medizinischen Hilfsgütern (z. B. Medizin- und Verbandsmittel, Sanitäts-(Rettungs-)Kraftwagen), um Bedürftigen zu helfen.

2. Unterstützung der Sozialstation mit gut erhaltener Kleidung und Mitteln, die Bedürftige zur Selbsthilfe benötigen.

3. Durch Überlassung von Unterrichts- und Lernmitteln an Schulen und bedürftige Schüler.

4. Hilfe bei der Vermittlung von Patenschaften im Sinne der Völkerverständigung, Patenschaften im Sinne dieser Satzung und kostenlose Lichtbildervorträge."