I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht für Steuerschulden der Firma A GmbH (nachfolgend GmbH) in Haftung genommen hat, deren Geschäftsführer er seit 12. Oktober 1998 gewesen ist (Bl. 20 Gerichtsakte).
Für das vierte Kalendervierteljahr 2000 und Januar 2001 reichte die GmbH beim FA am
8. Januar 2001 bzw. 14. Februar 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Antragsgemäß zahlte das FA die geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe von 21.999,41 EUR sowie 13.004,15 EUR aus bzw. verrechnete sie mit rückständiger Lohnsteuer.
Auf den Antrag der GmbH mit Eingang beim Amtsgericht am 22. Februar 2001 hin wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss vom 26. März 2001 eröffnet.
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