FG München - Urteil vom 27.04.2010
6 K 1462/07
Normen:
AO § 69 S. 1; AO § 166;

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

FG München, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 1462/07

DRsp Nr. 2010/15473

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann nach § 166 AO nicht mehr vorbringen, die Steuer sei gegenüber der GmbH unrichtig festgesetzt worden, wenn er die rechtliche Möglichkeit hatte Einspruch einzulegen. Unerheblich ist dabei, ob die für eine Klage erforderlichen Mittel zur Verfügung standen. 2. Eine Haftung nach § 69 AO wird nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Frage kommende Person erstens eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und zweitens diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat. 3. Eine Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH vorhandene Vermögenswerte nicht sichert und ggf. nicht realisiert, insbesondere wenn deren Werthaltigkeit durch einen eingestellten Geschäftsbetrieb nachhaltig zu verfallen droht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 69 S. 1; AO § 166;

Tatbestand:

I.