FG München - Urteil vom 29.01.2009
14 K 4926/06
Normen:
AO § 34; AO § 69;

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerrückstände der GmbH

FG München, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 4926/06

DRsp Nr. 2009/15836

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerrückstände der GmbH

1. Zahlungsschwierigkeiten oder die Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person ändern nach ständiger Rechtsprechung des BFH weder etwas an den steuerlichen Pflichten ihres gesetzlichen Vertreters, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus. 2. Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht aus, sind die rückständigen Umsatzsteuerbeträge und Nebenleistungen vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (BFH v. 26.4.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776 m. w. N.). Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme).

1. Unter Aufhebung der Haftungsforderungen für Verspätungszuschläge (971 EUR) sowie Zinsen zur Umsatzsteuer (272 EUR) und unter Änderung des Haftungsbescheids vom 22. November 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006 wird die Haftungsschuld auf 14.796,90 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 12/13, das FA zu 1/13.