Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 26.11.1999, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 7.4.2000, mit dem der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner in Höhe von 56.837,08 DM (Umsatzsteuer, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen zur Umsatzsteuer, dazu im einzelnen Anlage zum Haftungsbescheid, Bl. 4 der Haftungsakte) in Anspruch genommen hat.
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