OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.04.2008
1 U 136/05
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 317
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-2 O 65/04,

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Barabhebungen vom Gesellschaftskonto

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 1 U 136/05

DRsp Nr. 2008/21469

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Barabhebungen vom Gesellschaftskonto

»Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser seine Tätigkeit unentgeltlich ausführt, da die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG allein an dessen Organstellung anknüpft. War der Geschäftsführer nur als Strohmann eingesetzt, so führt auch dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung. Für den Erwerb der "Strohmann-Eigenschaft" muss die Bestellung zum Geschäftsführer und die damit verbundenen Pflichten ernstlich gewollt sein, weshalb auch eine Haftung nicht entfallen kann.«

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die klagende GmbH nimmt die Beklagte, ihre frühere Geschäftsführerin, wegen Barabhebungen vom Gesellschaftskonto auf Schadensersatz in Anspruch.