FG Münster, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1045/97
Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 auf der sog. zweiten Ebene
BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen I R 46/02
DRsp Nr. 2007/21425
Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 auf der sog. zweiten Ebene
»1. Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine "zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3EStG 1990 eine Erstattung in Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen kann.«