OLG Dresden - Urteil vom 27.06.2019
8 U 2001/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
ZIP 2019, 2173
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1631/18

Haftung eines Kommanditisten im InsolvenzverfahrenTreuhänderischer Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen GläubigerWirkung der Zahlung eines in Anspruch genommenen Kommanditisten

OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 8 U 2001/18

DRsp Nr. 2019/13265

Haftung eines Kommanditisten im Insolvenzverfahren Treuhänderischer Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger Wirkung der Zahlung eines in Anspruch genommenen Kommanditisten

1. Der Insolvenzverwalter wird bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB lediglich mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt.2. Mit jeder Zahlung eines in Anspruch genommenen Kommanditisten erlischt jeweils ein korrespondierender Anteil aller zur Tabelle festgestellten Forderungen aller Gläubiger.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.11.2018, 7 O 1631/18, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.