Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 74 AO in Haftung genommen und zur Zahlung der Haftungssumme aufgefordert wurde.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie stand mit der Firma L - OHG (L) in Geschäftsverbindung, der sie Kredite eingeräumt und die Vermietung von Mobilien, insbesondere von EDV-Anlagen, finanziert hatte. Neben der Klägerin stellten auch andere Kreditinstitute für die Leasing- und Vermietungsgeschäfte der L Gelder zur Verfügung. Am Gesamthandsvermögen der L war die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt.
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