FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.09.2002
1 K 609/97
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 5 ; AO (1977) § 69 ; FGO § 102 ;

Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO 1977 bei Stillhalteabkommen mit FA; Haftung für Lohnsteuer; Kirchensteuer; Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 609/97

DRsp Nr. 2003/755

Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO 1977 bei Stillhalteabkommen mit FA; Haftung für Lohnsteuer; Kirchensteuer; Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge

1. Vertreterhaftung nach § 69 AO 1977: Verhindert der bestellte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft durch sein Eingreifen die Eintragung seiner Bestellung in das Handelsregister, ändert dies nichts an seinen Geschäftsführerpflichten. 2. Selbst eine einverständliche Hoffnung auf künftige Zahlungsmöglichkeiten schließt die Haftung nach § 69 AO 1977 ebenso nicht aus, wie eine Stundung durch das FA.

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 5 ; AO (1977) § 69 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für Lohnsteuern, Kirchensteuern, Solidaritätszuschläge, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge der ... E. GmbH - nachfolgend ... GmbH - haftet.

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1991 gründeten die Herren U., R. und K. die ... GmbH. Zu Geschäftsführern wurden die Herren U. und R. bestellt und in das Handelsregister eingetragen.