OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2018
18 U 37/17
Normen:
HGB § 452; HGB § 452a; MÜ Art. 16; MÜ Art. 18; MÜ Art. 20; MÜ Art. 22; MÜ Art. 23; MÜ Art. 38 Abs. 1; Rom-I-VO Art. 4 Abs. 1; Rom-I-VO Art 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 47/16

Haftung eines Paketdienstunternehmens für den Verlust einer Sendung auf einem multimordalen Transport

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 18 U 37/17

DRsp Nr. 2019/5963

Haftung eines Paketdienstunternehmens für den Verlust einer Sendung auf einem multimordalen Transport

Der Luftfrachtführer haftet wegen Verlusts der Sendung auf dem Lufttransport, wenn diese nach dem Flug nicht wie vorgeschrieben innerhalb von 60 Tagen verzollt und deshalb vernichtet wird. Dabei ist die für den Verlust ursächliche, fehlgeschlagene Verzollung noch dem Lufttransport und nicht dem nachfolgend vorgesehenen Landtransport zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 36 O 47/16) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin den am 23. Mai 2018 geltenden Gegenwert von 266 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in EURO nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 08.06.2016 zu zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 97% und die Beklagte 3%.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 452; HGB § 452a; MÜ Art. 16; MÜ Art. 18; MÜ Art. 20; MÜ Art. 22; MÜ Art. 23; MÜ Art. 38 Abs. 1; Rom-I-VO Art. 4 Abs. 1; Rom-I-VO Art 5 Abs. 3;

Gründe

I.