OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2020
13 U 11/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 64
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 26/17

Haftung eines Rechtsanwalts wegen Erhebung einer Auseinandersetzungsklage bei einer 2-Mann-GesellschaftAnforderungen an die Darlegung eines Schadens beim Anwaltsregress

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 13 U 11/18

DRsp Nr. 2021/714

Haftung eines Rechtsanwalts wegen Erhebung einer Auseinandersetzungsklage bei einer 2-Mann-Gesellschaft Anforderungen an die Darlegung eines Schadens beim Anwaltsregress

1. Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, kann der Rechtsanwalt sich die erforderlichen Kenntnisse durch Einsichtnahme in eines der üblichen Erläuterungsbücher verschaffen und der Entscheidung über sein prozessuales Vorgehen ohne schuldhaften Pflichtverstoß die herrschende Meinung zugrunde legen, wenn sie für seinen Mandanten spricht. 2. Ein Rechtsanwalt handelt ohne schuldhaften Pflichtverstoß, wenn er bei einer Zweimanngesellschaft die Auseinandersetzungsklage namens des verbleibenden Gesellschafters erhebt. 3. Mit Kündigung des Mandats enden die Hauptleistungspflichten eines Rechtsanwaltes. Bei einem Prozessauftrag beschränken sich seine nachvertraglichen Nebenleistungspflichten in Ansehung der fortwirkenden Vollmacht auf die unverzügliche Mitteilung und belehrende Hinweise über nachfolgende Zustellungen. 4. Ein Schadensersatzgläubiger hat im Falle eines Anwaltsregresses seinen Schaden anhand eines Gesamtvermögensvergleichs darzulegen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 13 U 1/15, Rn. 27, juris = FamRZ 2019, 78).